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Artikel 20 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Prüfungskommission

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Artikel 20 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Prüfungskommission

1. Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von acht Mitgliedern.

2. Der Kommission sollen angehören: Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter, zwei Wildhutorgane, fünf Mitglieder aus der Jägerschaft oder Fachpersonen. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz.

3. Der Ausstand der Mitglieder für die Prüfung richtet sich nach dem Ausstandsgesetz (RB 2.2321).

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