40.3152
CH-UR
Artikel 2 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung
1. Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter über die erforderlichen schiess- und sicherheitstechnischen sowie wild- und jagdkundlichen Grundkenntnisse zur Ausübung einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd verfügt.