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Artikel 2 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung

1. Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter über die erforderlichen schiess- und sicherheitstechnischen sowie wild- und jagdkundlichen Grundkenntnisse zur Ausübung einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd verfügt.

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