Artikel 19 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Ausschluss
Artikel 19 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Ausschluss
1. Im Falle von unredlichem oder ungebührlichem Verhalten während des Jagdlehrgangs oder den Prüfungen kann die Jägerprüfungskommission die fehlbare Person vom Jagdlehrgang oder einer Prüfung ausschliessen.
2. Zu den Ausschlussgründen gehören insbesondere
a) Verstösse gegen die Jagd-, Tierschutz- und Waffengesetzgebung
b) Gefährdung von Drittpersonen
c) Das Betrügen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung
d) Das Konsumieren oder unter Einfluss stehen von Alkohol oder Drogen während des Jagdlehrgangs oder einer Prüfung
3. Die Prüfung gilt nach einem Ausschluss als nicht bestanden.
4. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.
5. Im Falle einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.