40.3152
CH-UR
Artikel 18 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Wiederholung der Prüfung
Jägerprüfung
Artikel 18 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Wiederholung der Prüfung
1. Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.
2. Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt während vier Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden.