40.3152
CH-UR
Artikel 17 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Bestätigung des Prüfungsergebnisses
Jägerprüfung
Artikel 17 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Bestätigung des Prüfungsergebnisses
1. Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdanwärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.