40.3152
CH-UR
Artikel 16 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Schriftliche Prüfung
Jägerprüfung
Artikel 16 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Schriftliche Prüfung
1. Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.
2. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht werden.
3. Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter können um mündliche Prüfungsdurchführung ersuchen. Das Gesuch ist schriftlich und begründet der Jägerprüfungskommission einzureichen.