40.3152
CH-UR
Artikel 15 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Jagdliche Parcoursprüfung
Jägerprüfung
Artikel 15 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Jagdliche Parcoursprüfung
1. Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.
2. Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft
a) richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb
b) Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten, Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel
c) Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30 Prozent Abweichung)
3. Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.