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Artikel 13a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Eintrittsprüfung

Jägerprüfung
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Artikel 13a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Eintrittsprüfung

1. Zum Schiessprogramm des Jagdlehrgangs gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird zugelassen, wer eine Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb gemäss Artikel 11 Buchstabe a bestanden hat.

2. In der Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb müssen Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter folgendes nachweisen

a) Kenntnisse über Jagdwaffen

b) Sichere und fehlerfreie praktische Handhabung von Jagdwaffen

c) Kenntnisse bezüglich Einhaltung von Sicherheitsmassnahmen im Jagdbetrieb

d) Notwendige Kenntnisse für die Schussabgabe im Gelände

3. Die Leistungen der Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

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