40.3121
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Schongebiete: allgemein
Schutzmassnahmen
Artikel 7 Jagdbetriebsvorschriften · Schongebiete: allgemein
1. Die Jagd ist verboten
a) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1
b) in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2
c) im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten mit Übernachtungsmöglichkeit
2. Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.