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Artikel 7 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Schongebiete: allgemein

Schutzmassnahmen
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Artikel 7 Jagdbetriebsvorschriften · Schongebiete: allgemein

1. Die Jagd ist verboten

a) in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1

b) in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2

c) im Abstand von 200 m zu SAC-Hütten und öffentlichen Berghütten mit Übernachtungsmöglichkeit

2. Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.

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