40.3121
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Geschützte Tiere
Schutzmassnahmen
Artikel 6 Jagdbetriebsvorschriften · Geschützte Tiere
1. Geschützt sind
a) * melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
b) mit Halsband markiertes Hirschwild
c) * Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd
d) melke Gämsgeissen und Gämskitze
e) * Gämsgeissen mit Krickeln von 13.1 cm bis 17.9 cm
f) Gämsböcke mit Krickeln von 14.1 cm bis 19.9 cm
g) melke Rehgeissen
h) Murmeltiere unter 1½ Jahren
i) Albinos
2. Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.