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Artikel 6 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Geschützte Tiere

Schutzmassnahmen
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Artikel 6 Jagdbetriebsvorschriften · Geschützte Tiere

1. Geschützt sind

a) * melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd

b) mit Halsband markiertes Hirschwild

c) * Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion und ausgenommen während der Nachjagd

d) melke Gämsgeissen und Gämskitze

e) * Gämsgeissen mit Krickeln von 13.1 cm bis 17.9 cm

f) Gämsböcke mit Krickeln von 14.1 cm bis 19.9 cm

g) melke Rehgeissen

h) Murmeltiere unter 1½ Jahren

i) Albinos

2. Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören.

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