40.3121
CH-UR
Artikel 5b Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Gästepatent: Jagdausübung
Jagdpatent und Gebühren
Artikel 5b Jagdbetriebsvorschriften · Gästepatent: Jagdausübung
1. Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastgebenden Person ausüben.
2. Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.