Artikel 5a Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Gästepatent: Voraussetzungen
Artikel 5a Jagdbetriebsvorschriften · Gästepatent: Voraussetzungen
1. Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdberechtigung zu beteiligen.
2. Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmeltieren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder seine Abschussmarke zur Verfügung stellt.
3. Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Jagdverordnung (RB 40.3111) erfüllen. Es enthält insbesondere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastgeberin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.
4. Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.
5. Die Voraussetzungen von Artikel 1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinngemäss anwendbar.