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Artikel 4 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Wertersatz

Jagdpatent und Gebühren
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Artikel 4 Jagdbetriebsvorschriften · Wertersatz

1. Der Wertersatz gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Jagdverordnung ist nach der Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.

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