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Artikel 34 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Höhe

Abschussprämien
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Artikel 34 Jagdbetriebsvorschriften · Höhe

1. Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus

a) für einen Fuchs: 30 Franken

b) für einen Dachs: 30 Franken

c) für eine Krähe oder eine Elster: 5 Franken

2. Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis spätestens 31. Mai einlösen kann.

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