Artikel 32 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Abschusskarte
Artikel 32 Jagdbetriebsvorschriften · Abschusskarte
1. Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier unmittelbar nach dem Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte einzutragen.
2. In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih, Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzutragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.
3. Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korrigieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen.
3a Als falsche Eintragungen gelten namentlich
a) nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms- und Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betreffende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind
b) doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild
4. Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist strafbar nach Artikel 44 der Jagdverordnung.