40.3121
CH-UR
Artikel 30 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Vorweisungspflicht
Abschusskontrolle
Artikel 30 Jagdbetriebsvorschriften · Vorweisungspflicht
1. Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anweisung vorgewiesen werden.
2. Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milchdrüsen des Tieres zu entfernen.
3. Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzuweisen.
4. Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein zweites Wildhutorgan beigezogen.