40.3121
CH-UR
Artikel 29 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Abschussmarke
Abschusskontrolle
Artikel 29 Jagdbetriebsvorschriften · Abschussmarke
1. Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.
2. Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der Markenempfänger während eines Jahres von der Jagd ausgeschlossen.
3. Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagdgruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich.