40.3121
CH-UR
Artikel 27 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Verletztes und krankes Wild
Ausübung der Jagd
Artikel 27 Jagdbetriebsvorschriften · Verletztes und krankes Wild
1. Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild zu erlegen. Nach Möglichkeit soll die Wildhut vorgängig telefonisch orientiert werden. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan gleichentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu wesentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.