40.3121
CH-UR
Artikel 26a Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Meldung der Hegejagd auf Steinwild
Ausübung der Jagd
Artikel 26a Jagdbetriebsvorschriften · Meldung der Hegejagd auf Steinwild
1. Abschussberechtigte haben sich vor der Steinwildjagd beim gebietszuständigen Wildhutorgan zu melden.
2. Im Jagdgebiet, in dem der Jäger oder die Jägerin üblicherweise die Hochwildjagd ausübt, ist während der offiziellen Hochwildjagdzeiten keine Meldung erforderlich.