40.3121
CH-UR
Artikel 26 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Passjagd
Ausübung der Jagd
Artikel 26 Jagdbetriebsvorschriften · Passjagd
1. Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.
2. Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.
3. Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.