Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3121 CH-UR

Artikel 26 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Passjagd

Ausübung der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 Jagdbetriebsvorschriften · Passjagd

1. Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.

2. Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.

3. Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.

← Artikel 25 Jagdbetriebsvorschriften Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschränkungen der Jagdpatente Artikel 26a Jagdbetriebsvorschriften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →