40.3121
CH-UR
Artikel 25 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Abtransport von Wild
Ausübung der Jagd
Artikel 25 Jagdbetriebsvorschriften · Abtransport von Wild
1. Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.
2. Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verantwortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.
3. Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das erlegte Tier auf sich führt.