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Artikel 24 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Jagdhunde

Ausübung der Jagd
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Artikel 24 Jagdbetriebsvorschriften · Jagdhunde

1. Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen Gebieten angelernt werden.

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