40.3121
CH-UR
Artikel 23 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Ausübung der Jagd
Artikel 23 Jagdbetriebsvorschriften · Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
1. Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden
a) Skier
b) Hängegleiter
c) Deltasegler
d) Helikopter
e) Knallkörper jeglicher Art
f) Wildtierkameras (Fotofallen)
g) unbemannte zivile Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen
2. Während der Jagd dürfen Jagende und ihre Begleitpersonen zusätzlich folgende Hilfsmittel nicht verwenden oder mitführen
a) Nachtsichtgeräte
b) Wärmebildkameras und
c) vergleichbare optische Geräte
3. Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Transport bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.