Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3121 CH-UR

Artikel 22 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe

Ausübung der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 Jagdbetriebsvorschriften · Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe

1. Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagdhütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten und bewilligten Unterständen aufzubewahren.

2. Jägerinnen und Jäger, die in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten während der dafür vorgesehenen Jagdtagen jagen wollen, müssen sich schriftlich mit einer digitalen Nachricht bei der Wildhut melden.

3. Der Aufenthalt mit Waffen in den eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten ist erst an Jagdtagen erlaubt.

4. In und in Richtung eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten dürfen keine jagdlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochsitze erstellt und benützt werden.

← Artikel 21 Jagdbetriebsvorschriften Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschränkungen der Jagdpatente Artikel 23 Jagdbetriebsvorschriften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →