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Artikel 21 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschiessen der Jagdwaffen

Ausübung der Jagd
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Artikel 21 Jagdbetriebsvorschriften · Einschiessen der Jagdwaffen

1. Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.

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