40.3121
CH-UR
Artikel 21 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschiessen der Jagdwaffen
Ausübung der Jagd
Artikel 21 Jagdbetriebsvorschriften · Einschiessen der Jagdwaffen
1. Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.