40.3121
CH-UR
Artikel 1a Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Ausgabe der Jagdpatente
Jagdpatent und Gebühren
Artikel 1a Jagdbetriebsvorschriften · Ausgabe der Jagdpatente
1. Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.
2. Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und glaubhaft belegt.
3. Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenterwerb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.