Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3121 CH-UR

Artikel 1a Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Ausgabe der Jagdpatente

Jagdpatent und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1a Jagdbetriebsvorschriften · Ausgabe der Jagdpatente

1. Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.

2. Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und glaubhaft belegt.

3. Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenterwerb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz 1 berechtigen soll, nicht als wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.

← Artikel 1 Jagdbetriebsvorschriften Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschränkungen der Jagdpatente Artikel A1-1 Jagdbetriebsvorschriften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →