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Artikel 18 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Jagdwaffen-Kaliber

Ausübung der Jagd
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Artikel 18 Jagdbetriebsvorschriften · Jagdwaffen-Kaliber

1. Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild sind Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen.

2. Auf der Niederwild- (ausser Rehjagd), Wasserwild- und Passjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie kombinierte Waffen zulässig, wobei nur der Schrotschuss erlaubt ist.

3. Auf der Rehjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig.

4. Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild darf das Wild nur mit der Kugel erlegt werden. Auf 200 m ist eine Auftreffenergie von mindestens 2'000 E (J) erforderlich.

5. Auf Federwild, auf den Schneehasen und auf der Passjagd ist nur der Schrotschuss erlaubt.

6. Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur Schrote von höchstens 4.5 mm verwendet werden.

7. Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.

8. Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist ab dem 1. August 2029 verboten.

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