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Artikel 16 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Benützung von Seilbahnen

Ausübung der Jagd
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Artikel 16 Jagdbetriebsvorschriften · Benützung von Seilbahnen

1. Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.

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