40.3121
CH-UR
Artikel 15 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot
Ausübung der Jagd
Artikel 15 Jagdbetriebsvorschriften · Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot
1. Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot, soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den folgenden Fällen benützen
a) wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als Ferienhäuser benützte Alphütten
b) für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe