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Artikel 14 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen

Ausübung der Jagd
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Artikel 14 Jagdbetriebsvorschriften · Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen

1. Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahrzeugen (namentlich auch mit elektroangetriebenen oder elektrounterstützten Motorfahrzeugen) zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren lassen

a) auf der Hochwildjagd morgens bis 06:30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr

b) auf der Rehjagd morgens bis 07:30 Uhr und abends ab 16:00 Uhr

2. Auf der Hochwildjagd sind dem Jäger oder der Jägerin von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr und auf der Rehjagd von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr einzig die Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wildkontrollstellen erlaubt.

3. Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen Strassen gestattet.

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