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Artikel 13 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Kennzeichnung des Motorfahrzeuges

Ausübung der Jagd
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Artikel 13 Jagdbetriebsvorschriften · Kennzeichnung des Motorfahrzeuges

1. Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

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