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Artikel 12a Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Leuchtbekleidung

Ausübung der Jagd
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Artikel 12a Jagdbetriebsvorschriften · Leuchtbekleidung

1. Auf der Hochwild- und Rehjagd ist das Tragen von Leuchtweste oder Leuchtjacke oder signalfarbener Kopfbedeckung auf Treibjagden sowie in den für die Jagd geöffneten eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband als signalfarbene Kopfbedeckung genügt nicht.

2. Auf Nachsuchen ist das Tragen von Leuchtwesten oder Leuchtjacken obligatorisch.

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