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Artikel 12 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Abschusszeiten

Ausübung der Jagd
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Artikel 12 Jagdbetriebsvorschriften · Abschusszeiten

1. Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen

a) auf der Hochwildjagd: von 06:00 bis 20:00 Uhr (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20:30 Uhr)

b) auf der Rehjagd: von 07:00 bis 19:00 Uhr

c) auf der Niederwildjagd im Oktober: von 07:00 bis 19:00 Uhr

d) auf der Niederwildjagd im November: von 07:00 bis 17:00 Uhr

e) auf der Passjagd: von 17:30 bis 06:30 Uhr

f) auf der Wasserwildjagd: von 08:00 bis 17:00 Uhr

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