40.3121
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Abschusszeiten
Ausübung der Jagd
Artikel 12 Jagdbetriebsvorschriften · Abschusszeiten
1. Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen
a) auf der Hochwildjagd: von 06:00 bis 20:00 Uhr (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20:30 Uhr)
b) auf der Rehjagd: von 07:00 bis 19:00 Uhr
c) auf der Niederwildjagd im Oktober: von 07:00 bis 19:00 Uhr
d) auf der Niederwildjagd im November: von 07:00 bis 17:00 Uhr
e) auf der Passjagd: von 17:30 bis 06:30 Uhr
f) auf der Wasserwildjagd: von 08:00 bis 17:00 Uhr