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Artikel 10 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Schongebiete: für Wasserwild

Schutzmassnahmen
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Artikel 10 Jagdbetriebsvorschriften · Schongebiete: für Wasserwild

1. Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des Urnersees verboten.

2. Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200 m zu Wohngebäuden untersagt.

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