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Artikel 1 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschränkungen der Jagdpatente

Jagdpatent und Gebühren
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Artikel 1 Jagdbetriebsvorschriften · Einschränkungen der Jagdpatente

1. Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie folgt eingeschränkt

a) das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf

1. * Gämsen: auf 1 Tier: Pro Patent darf entweder erlegt werden: 1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr; 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr; 1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger; 1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger

2. Murmeltiere: auf 2 Tiere

b) das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf

1. Rehe: auf 2 Tiere: pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden

2. Schneehühner: auf 3 Tiere

3. Schneehasen: auf 2 Tiere

c) * das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher

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