Artikel 1 Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) - Einschränkungen der Jagdpatente
Artikel 1 Jagdbetriebsvorschriften · Einschränkungen der Jagdpatente
1. Die Jagdpatente im Sinne von Artikel 7 der Jagdverordnung werden wie folgt eingeschränkt
a) das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf
1. * Gämsen: auf 1 Tier: Pro Patent darf entweder erlegt werden: 1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr; 1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr; 1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger; 1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger
2. Murmeltiere: auf 2 Tiere
b) das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf
1. Rehe: auf 2 Tiere: pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden
2. Schneehühner: auf 3 Tiere
3. Schneehasen: auf 2 Tiere
c) * das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf Haubentaucher