Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patentgebühren: Ansätze
Artikel 9 Jagdverordnung, KJSV · Patentgebühren: Ansätze
1. Die Patentgebühr beträgt
a) für die allgemeine Jagd (Hochwild mit Gämse und Niederwild)
1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 650 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 1'180 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'810 Franken
b) für die allgemeine Jagd (Hochwild ohne Gämse und Niederwild)
1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 500 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'510 Franken
c) für die Hochwildjagd (mit Gämse)
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 490 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'700 Franken
d) für die Hochwildjagd (ohne Gämse)
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 290 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 580 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'400 Franken
e) für die Niederwildjagd
1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 320 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 590 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'670 Franken
f) für die Passjagd
1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 70 Franken
2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 130 Franken
3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 340 Franken
g) für die Wasserwildjagd: 120 Franken
h) für die Hegejagd auf Steinwild: 100 Franken
2. Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von 110 Franken zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zuständigen Amt [4] anerkannt werden.
3. Der Regierungsrat kann die Patentgebühren anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten der letzten Revision dieser Verordnung um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.