Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patentgebühren: Ansätze

Jagdpatentarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Jagdverordnung, KJSV · Patentgebühren: Ansätze

1. Die Patentgebühr beträgt

a) für die allgemeine Jagd (Hochwild mit Gämse und Niederwild)

1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 650 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 1'180 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'810 Franken

b) für die allgemeine Jagd (Hochwild ohne Gämse und Niederwild)

1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 500 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 2'510 Franken

c) für die Hochwildjagd (mit Gämse)

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 490 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 880 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'700 Franken

d) für die Hochwildjagd (ohne Gämse)

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 290 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 580 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'400 Franken

e) für die Niederwildjagd

1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 320 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 590 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 1'670 Franken

f) für die Passjagd

1. für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri: 70 Franken

2. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben: 130 Franken

3. für andere Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger: 340 Franken

g) für die Wasserwildjagd: 120 Franken

h) für die Hegejagd auf Steinwild: 100 Franken

2. Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von 110 Franken zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zuständigen Amt [4] anerkannt werden.

3. Der Regierungsrat kann die Patentgebühren anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten der letzten Revision dieser Verordnung um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.

← Artikel 8 Jagdverordnung, KJSV Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) Artikel 10 Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →