Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patenterwerb

Jagdpatentarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8 Jagdverordnung, KJSV · Patenterwerb

1. Die Patentausgabestelle erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber

a) nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist, und

b) die Patentgebühren bezahlt hat.

2. Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das Patentgesuch der zuständigen Direktion zum Entscheid.

3. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr.

4. Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn hegerische Massnahmen dies erfordern.

← Artikel 7 Jagdverordnung, KJSV Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) Artikel 9 Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →