Artikel 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patentarten
Artikel 7 Jagdverordnung, KJSV · Patentarten
1. Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit, die Wasserwildjagd und die Hegejagd auf Steinwild.
2. Dabei berechtigt das Patent für
a) die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen (optional), Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine
b) die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, verwilderte Haustauben, Schneehühner, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und Wildschweine
c) die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt [1] anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder sowie verwilderte Hauskatzen
d) die Wasserwildjagd zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane
e) die Hegejagd auf Steinwild zur Jagd auf Steinwild
3. Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121).