40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patentsystem
Jagdpatentarten
Artikel 6 Jagdverordnung, KJSV · Patentsystem
1. Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2. Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsgebiet.
3. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die Sicherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist.