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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 46 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Verwaltungsmassnahmen

Strafen und Verwaltungsmassnahmen
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Artikel 46 Jagdverordnung, KJSV · Verwaltungsmassnahmen

1. Die zuständige Direktion verweigert oder entzieht das Jagdpatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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