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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 44 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Übertretungen

Strafen und Verwaltungsmassnahmen
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Artikel 44 Jagdverordnung, KJSV · Übertretungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

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