Artikel 42 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Zwangsmassnahmen
Artikel 42 Jagdverordnung, KJSV · Zwangsmassnahmen
1. Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagdbeute der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel).
2. Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichtsorganen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
3. Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (RB 3.9222) über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sind sinngemäss anzuwenden.