40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 41 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Jagdaufsichtsorgane, Anzeige- und Meldepflicht
Organisation, Aufsicht und Vollzug
Artikel 41 Jagdverordnung, KJSV · Jagdaufsichtsorgane, Anzeige- und Meldepflicht
1. Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet
a) die Wildhüterinnen und Wildhüter
b) die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
c) die Polizeiorgane
2. Pflichtige Personen nach Absatz 1 haben festgestellte Verletzungen von Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen.
3. Zur Meldung von Verletzungen von Jagdvorschriften an das zuständige Amt sind verpflichtet
a) das Forstpersonal des zuständigen Amts
b) die Revierförsterinnen und Revierförster
c) die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher
d) die Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher