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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 40 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Wildhüter und Jagdaufseher

Organisation, Aufsicht und Vollzug
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Artikel 40 Jagdverordnung, KJSV · Wildhüter und Jagdaufseher

1. Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt beim Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des zuständigen Amtes.

2. Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeitsausweis bestimmt werden.

3. Übergangsbestimmung zu Abs. 2: Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz 2 nicht.

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