40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Jagdfähigkeitsausweis
Jagdberechtigung
Artikel 4 Jagdverordnung, KJSV · Jagdfähigkeitsausweis
1. Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlossenen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt.
2. Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel 3 Ziffer 2 während fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis seine Gültigkeit.
2a. Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung gleichgestellt.
3. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 40.3152).