40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 39 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Zuständiges Amt
Organisation, Aufsicht und Vollzug
Artikel 39 Jagdverordnung, KJSV · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen.
2. Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
3. Es ist insbesondere zuständig
a) beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken
b) die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel 5 Absatz 2 JSV)
c) Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Artikel 5 Absatz 5 JSV)
d) die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel 10 Absatz 2 JSV)
e) die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel 16 Absatz 1 JSV)