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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 38 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Zuständige Direktion

Organisation, Aufsicht und Vollzug
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Artikel 38 Jagdverordnung, KJSV · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagdorgane.

2. Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflegemassnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen.

3. In Ausführung des Bundesrechts hat die zuständige Direktion

a) dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen (Artikel 7 Absatz 3 JSG)

abis) * den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel 7 Absatz 2 JSG)

b) die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel 10 Absatz 1 JSG)

c) den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten zuzulassen (Artikel 11 Absatz 5 JSG)

cbis) * Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende, geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel 12 Absatz 2 JSG)

d) die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel 14 Absatz 1 JSG)

e) die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu regeln (Artikel 14 Absatz 2 JSG)

f) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen (Artikel 14 Absatz 3 JSG)

g) speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel 3 Absatz 1 JSV)

gbis) * befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tierarten zu regeln (Artikel 4 Absatz 1 JSV)

h) * Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht ausbreiten und vermehren (Artikel 8bis Absatz 5 JSV)

i) die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte beiziehen will (Artikel 11 Absatz 3 JSV)

k) Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen (Artikel 13 Absatz 1 JSV)

4. Darüber hinaus hat die zuständige Direktion jene Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung ihr überträgt.

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