40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 37 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Jagdkommission
Organisation, Aufsicht und Vollzug
Artikel 37 Jagdverordnung, KJSV · Jagdkommission
1. Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direktion, aus jenem des zuständigen Amtes und aus sieben Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein Ursern, den Wildschutzorganen, den Korporationen Uri oder Ursern, der Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören.
3. Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere Jagdorgane bei Fragen der Jagd.