Artikel 36 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Regierungsrat
Artikel 36 Jagdverordnung, KJSV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung und den Jagdbetrieb.
2. In Ausführung des Bundesrechts ist der Regierungsrat zuständig
a) die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel 5 Absatz 4 und 5 JSG)
b) zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 JSG)
c) * ...
d) Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel 7 Absatz 4 und 5 JSG)
e) weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel 11 Absatz 4 JSG)
f) Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12 Absatz 1 JSG)
g) * ...
h) Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel 12 Absatz 4 JSG)
i) die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel 13 Absatz 2 JSG)
k) die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel 2 Absatz 3 JSV)
l) * ...
m) * zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden (Art. 8 Abs. 1 JSV)
n) * zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 2 JSV)
3. Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt.