40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 34 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Information
Information und Ausbildung
Artikel 34 Jagdverordnung, KJSV · Information
1. Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird.